Wer darf nach § 75 AMG als Pharmaberater arbeiten?
§ 75 Abs. 2 AMG nennt drei Gruppen: Apotheker und Personen mit Prüfungszeugnis nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin; Apothekerassistenten sowie technische Assistenten in diesen Fächern; und Pharmareferenten. Nach Absatz 3 kann die zuständige Behörde eine gleichwertige Prüfung oder Ausbildung anerkennen. Ohne eine dieser Qualifikationen darf ein pharmazeutischer Unternehmer niemanden beauftragen, Angehörige der Heilberufe hauptberuflich über Arzneimittel zu informieren.
Von allen benannten Rollen des deutschen Arzneimittelrechts ist diese die einzige, die als Berufseinstieg funktioniert. Der Stufenplanbeauftragte, die sachkundige Person und der Informationsbeauftragte kommen am Ende einer Laufbahn. Der Pharmaberater steht am Anfang, und § 75 AMG ist die Tür, durch die jedes Jahr Menschen aus Pflege, Labor, Apotheke und Naturwissenschaft in die Pharmaindustrie kommen.
Trotzdem wird der Paragraf ständig missverstanden. Die häufigste Fehlannahme in Bewerbungsgesprächen, die ich geführt habe: Man brauche zwingend eine Prüfung zum Pharmareferenten. Das stimmt für einen Teil der Bewerberinnen und Bewerber, für einen anderen Teil ist es schlicht falsch, und der Unterschied kostet Zeit und Geld.
Was § 75 AMG regelt und was nicht
Absatz 1 richtet sich an den Arbeitgeber, nicht an Sie. Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis damit beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um sie fachlich über Arzneimittel zu informieren. Diese Personen nennt das Gesetz Pharmaberater. Die Regelung greift auch beim fernmündlichen Kontakt, was in Zeiten von Remote-Detailing und Telefonaußendienst praktisch relevant geworden ist.
Absatz 2 zählt auf, wer die Sachkenntnis mitbringt. Erstens Apotheker sowie Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung. Zweitens Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin. Drittens Pharmareferenten.
Absatz 3 ist die Öffnungsklausel, die viele übersehen: Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, wenn sie einer der genannten Ausbildungen mindestens gleichwertig ist. Für ausländische Abschlüsse und für Studiengänge, die nicht wortgleich unter Pharmazie, Chemie, Biologie oder Medizin fallen, ist das der entscheidende Satz. Biochemie, Biotechnologie, Ernährungswissenschaft oder Molekulare Medizin landen regelmäßig in dieser Prüfung, und das Ergebnis hängt vom konkreten Curriculum ab.
Der Punkt, an dem die meisten Geld sparen könnten
Wer eines der Studien aus Absatz 2 Nr. 1 abgeschlossen hat oder eine Assistenzausbildung nach Nr. 2 mitbringt, erfüllt § 75 bereits. Eine zusätzliche Prüfung zum geprüften Pharmareferenten ist dann keine gesetzliche Voraussetzung. Sie kann trotzdem sinnvoll sein, weil sie Vertriebswissen vermittelt, das ein Biologiestudium nicht liefert, und weil manche Arbeitgeber sie im Lebenslauf gern sehen. Eine Pflicht ist sie für diese Gruppe nicht.
Wer dagegen aus einem kaufmännischen Beruf, aus der Pflege ohne passende Assistenzausbildung oder aus einer anderen Branche kommt, führt der Weg über die Prüfung zur geprüften Pharmareferentin oder zum geprüften Pharmareferenten. Das ist eine bundesrechtlich geregelte Fortbildungsprüfung, die üblicherweise vor einer Industrie- und Handelskammer abgelegt wird; die Vorbereitung läuft über private Bildungsanbieter, meist berufsbegleitend. Prüfen Sie die Zulassungsvoraussetzungen und die Kosten vorher bei Ihrer IHK, und lassen Sie sich von Anbietern keine Pflicht einreden, die für Ihr Profil nicht besteht.
Die Pflichten im Alltag: § 76 AMG
Die Rolle bringt zwei konkrete Pflichten mit, die in Vorstellungsgesprächen erstaunlich oft abgefragt werden. Bei der fachlichen Information über ein einzelnes Arzneimittel ist die Fachinformation nach § 11a AMG vorzulegen. Und Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe über Nebenwirkungen, Gegenanzeigen oder sonstige Risiken sind schriftlich oder elektronisch aufzuzeichnen und dem Auftraggeber zu übermitteln.
Der zweite Punkt verbindet den Außendienst direkt mit der Arzneimittelsicherheit. Was Sie im Sprechzimmer hören, landet über diesen Meldeweg im Pharmakovigilanzsystem des Unternehmens, für das der Stufenplanbeauftragte nach § 63a AMG verantwortlich ist. Wer bei der Abgabe von Mustern beauftragt ist, führt außerdem Nachweise über Empfänger, Art, Umfang und Zeitpunkt und legt sie der Behörde auf Verlangen vor.
Was im Auswahlprozess wirklich entscheidet
Die Sachkenntnis nach § 75 ist die Eintrittskarte, kein Auswahlkriterium. Sie bringt Sie durch die formale Prüfung der Personalabteilung. Danach entscheidet etwas anderes, und darüber redet kaum jemand offen mit Bewerbern.
Regionalleitungen suchen Menschen, die vier Dinge belegen können: Zugang zu Ärztinnen und Ärzten, also die Fähigkeit, in überfüllten Praxen überhaupt ins Gespräch zu kommen; Umgang mit Zielen und Zahlen, also Gebietsdenken statt Besuchszählen; wissenschaftliche Sattelfestigkeit, weil ein Facharzt Studienlagen kennt und Schwächen im Argument sofort bemerkt; und Selbststeuerung, weil niemand im Homeoffice-Gebiet den Tag für Sie strukturiert. Wer aus einem anderen Vertrieb kommt, übersetzt seine Zahlen in diese Sprache. Wer aus Pflege oder Labor kommt, hat die Wissenschaft und muss den Vertriebsteil belegen, notfalls durch eine belastbare Erzählung darüber, wie er Menschen in schwierigen Situationen überzeugt hat.
Wie Sie das im Lebenslauf abbilden, ohne ins Floskelhafte zu rutschen, und welche Begriffe die Bewerbermanagementsysteme der Pharmaunternehmen filtern, steht im Leitfaden zum ATS in der Pharma. Den Marktüberblick über offene Rollen und Arbeitgebertypen geben die Seiten zu Pharma-Außendienst-Jobs und zum Vertriebseinstieg für Quereinsteiger.
Wohin die Rolle führt
Der Außendienst ist in der Pharma eine der wenigen Positionen, aus denen mehrere Karrieren wachsen. Der klassische Weg geht über Senior-Gebiete und Spezialpräparate zur Regionalleitung und weiter ins Sales Management. Der zweite Weg führt ins Key Account Management, wenn Kliniken, Einkaufsverbünde und Kostenträger wichtiger werden als die Einzelpraxis. Der dritte Weg führt in die Zentrale, ins Marketing oder ins Market Access, wo Gebietswissen plötzlich strategischen Wert bekommt. Der vierte Weg, den viele wissenschaftlich starke Außendienstler unterschätzen, geht in Richtung Medical Affairs und MSL, setzt dort aber in der Regel eine Promotion oder einen medizinnahen Abschluss voraus.
Diese Vielfalt ist der eigentliche Wert des Einstiegs. Sie sammeln in drei Jahren Gebietsverantwortung ein Marktverständnis, das in der Zentrale niemand hat, und Sie können es später in mehrere Richtungen einlösen.
Ein Wort zum Gehalt
Ich nenne keine Spanne. Die Vergütung im Außendienst hängt an Indikation und Präparat, am Anteil variabler Vergütung, an Gebietszuschnitt und Firmenklasse, und ein Fixum ohne den variablen Teil beschreibt die Realität nicht. Zwei Richtungen sind verlässlich: Spezialpräparate und erklärungsbedürftige Therapiegebiete zahlen deutlich anders als der Breitenmarkt, und der Wechsel vom Gebiet ins Key Account Management verschiebt die Struktur stärker als jede Verhandlung innerhalb derselben Rolle. Wie Sie ein Angebot mit variablem Anteil sauber verhandeln, steht auf der Seite zur Gehaltsverhandlung in der Pharma.
Häufige Fragen
Wie wird man geprüfter Pharmareferent?
Über eine bundesrechtlich geregelte Fortbildungsprüfung, die üblicherweise vor einer Industrie- und Handelskammer abgelegt wird. Vorbereitungslehrgänge bieten private Bildungsanbieter berufsbegleitend an. Wer bereits ein anerkanntes Studium oder eine anerkannte technische Assistenzausbildung nach § 75 Abs. 2 AMG hat, braucht diese Prüfung nicht, um als Pharmaberater tätig zu werden.
Welche Pflichten hat ein Pharmaberater nach § 76 AMG?
Bei der fachlichen Information über ein einzelnes Arzneimittel ist die Fachinformation nach § 11a vorzulegen. Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe über Nebenwirkungen, Gegenanzeigen oder sonstige Risiken sind schriftlich oder elektronisch aufzuzeichnen und dem Auftraggeber zu übermitteln. Wer im Auftrag Muster von Fertigarzneimitteln abgibt, führt Nachweise über Empfänger, Art, Umfang und Zeitpunkt und legt sie der Behörde auf Verlangen vor.
Zählt mein Studium, wenn es nicht wörtlich Pharmazie, Chemie, Biologie oder Medizin heißt?
Möglicherweise. § 75 Abs. 3 AMG erlaubt der zuständigen Behörde, eine Prüfung oder Ausbildung als ausreichend anzuerkennen, die einer der genannten mindestens gleichwertig ist. Für Studiengänge wie Biochemie, Biotechnologie oder Molekulare Medizin und für ausländische Abschlüsse läuft die Entscheidung über diese Klausel und hängt vom Curriculum ab. Klären Sie das vor einer Bewerbungswelle, nicht danach.
Ist ein Quereinstieg in den Pharma-Außendienst möglich?
Ja, und § 75 AMG ist dafür der Rahmen. Wer aus Pflege, Labor, Apotheke oder einem naturwissenschaftlichen Studium kommt, erfüllt die Sachkenntnis oft bereits. Wer sie nicht erfüllt, erwirbt sie über die Prüfung zum geprüften Pharmareferenten. Die eigentliche Hürde im Auswahlprozess ist selten die Sachkenntnis, sondern der Nachweis von Gebietsverantwortung, Zielerreichung und Gesprächsführung mit Ärztinnen und Ärzten.
Quellen
§ 75 AMG, Sachkenntnis des Pharmaberaters (gesetze-im-internet.de)
§ 76 AMG, Pflichten des Pharmaberaters (gesetze-im-internet.de)
§ 11a AMG, Fachinformation (gesetze-im-internet.de)
IHK Rhein-Neckar: Geprüfte Pharmareferenten, Prüfung und Zulassung
© 28. Juli 2026 Andreas Schulz. Alle Rechte vorbehalten. Dieser Artikel ist Karriereberatung, keine Rechtsberatung; maßgeblich sind der Gesetzestext und die Entscheidung der zuständigen Behörde.
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